ᐅ Eingetragene Lebenspartnerschaft: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

Inhaltsverzeichnis

  • Eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • 1. Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • 2. Wirkungen zwischen den Lebenspartnern
  • 3. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
  • 4. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • 5. Kritik am Modell der eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Neue Rechtslage seit Oktober 2017
  • Eingetragene Lebenspartnerschaft - FAQ
  • Was ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft?
  • Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?
  • Wie unterscheidet sich eine eingetragene Lebenspartnerschaft von einer Ehe?
  • Können eingetragene Lebenspartnerschaften in Deutschland geschlossen werden?
  • Was passiert mit bereits bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften?
  • Kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst werden?
  • Wie erfolgt die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?
  • Wie konnten sich Partnerinnen und Partner eine eingetragene Lebenspartnerschaft eintragen lassen?
  • Gab es Voraussetzungen für eine eingetragene Lebenspartnerschaft?
  • Können eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben?
  • Können eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner eine gemeinsame Krankenversicherung abschließen?
  • Wie wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst?

ᐅ Eingetragene Lebenspartnerschaft: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (1)
Eingetragene Lebenspartnerschaft zweier Lebenspartner. (© Robert Kneschke / Fotolia.com)

Der Begriff eingetragene Lebenspartnerschaft bezeichnet ein Rechtsinstitut, durch dessen Begründung zwei Personen gleichen Geschlechts ihren Personenstand ändern. Gegenüber der Ehe stellt die eingetragene Lebenspartnerschaft in der Regel ein eigenständiges und unabhängiges Rechtsinstitut dar. In Deutschland konnten gleichgeschlechtliche Paare zwischen August 2001 bis einschließlich September 2017 durch die sogenannte "Verpartnerung" nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG] eine eingetragene Ehe begründen. Seit dem 1. Oktober 2017 besteht in Deutschland das Recht auf Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe, also die "Ehe für alle".

Eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Mit Inkrafttreten des LPartG am 1. August 2001 (vgl. Bundesgesetzblatt [BGBl.] vom 20. Juli 2017) wurde gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit der eingetragenen Lebenspartnerschaft eröffnet. Das Rechtsinstitut der traditionelle Ehe war weiterhin verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten, welche keine Lebenspartnerschaft im rechtlichen Sinne eingehen können.

1. Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war die sexuelle Orientierung der Personen unerheblich. Vielmehr definierte § 1 Absatz 1 Satz 1 LPartG den Begriff Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartner als zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Zuständig waren demnach die Standesbeamten, wobei § 23 LPartG den Bundesländern die Möglichkeit einräumte, abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten zu bestimmen. So konnten in Bayern neben den Standesämtern auch Notare die Erklärungen der Paare entgegennehmen.

Neben der Gleichgeschlechtlichkeit der Erklärenden war die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Absatz 3 LPartG an die folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden:

  • Volljährigkeit der Erklärenden und damit einhergehende Fähigkeit zur Lebenspartnerschaft (vgl. Nr. 1);
  • Rechtliche Monogamie der Erklärenden, das heißt die Lebenspartnerschaft konnte mit einer Person, die mit einer dritten Person verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte, nicht wirksam begründet werden (vgl. Nr. 1);
  • Keine Verwandtschaft der Erklärenden in gerader Linie (vgl. Nr. 2) oder im Verhältnis vollbürtiger oder halbbürtiger Geschwister (vgl. Nr. 3).

Darüber hinaus konnte eine Lebenspartnerschaft nicht wirksam begründet werden, wenn die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig waren, dass sie die Verpflichtungen der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft nach § 2 LPartG nicht begründen wollten (vgl. § 1 Absatz 3 Nr. 4 LPartG).

Im Jahr 2006 lebten 12.000 Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, bis 2015 stieg diese Zahl mit 94.000 eingetragenen Lebenspartnerschaften fast auf das Achtfache an.

2. Wirkungen zwischen den Lebenspartnern

Die eingetragene Lebenspartnerschaft hatte in Deutschland hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Rechtsfolgen eine der Ehe weitgehend gleichgestellte Wirkung. Insbesondere sind Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gemäß § 2 LPartG zu einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, das heißt sie sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet (vgl. § 2 Satz 1 LPartG) und tragen füreinander Verantwortung (vgl. § 2 Satz 2 LPartG). Darüber hinaus entsteht durch die eingetragene Lebenspartnerschaft die Verpflichtung zum Unterhalt (vgl. § 5 LPartG). Ebenso räumt sie jedem der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eine Schlüsselgewalt ein, das heißt das Recht, Rechtsgeschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs auch mit Wirkung für oder gegen den jeweils anderen Lebenspartner vorzunehmen. Ferner besteht zwischen den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern eine Reduzierung des Sorgfaltsmaßstabes auf die eigenübliche Sorgfalt (vgl. § 4 LPartG) und das Recht auf Führen eines Lebenspartnerschaftsnamens, also eines gemeinsamen Familiennamens (vgl. § 3 LPartG).

Darüber hinaus sind Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartner Ehegatten unter anderem in den folgenden Bereichen gleichgestellt:

  • Güterrecht (vgl. § 6 LPartG)
  • Erbrecht (vgl. § 10 LPartG)
  • Sozialrecht
  • Teilnahme am Ehegattensplitting im Rahmen des Einkommenssteuerrechts, allerdings erst durch eine Gesetzesänderung infolge des Beschlusses durch das Bundesverfassungsgericht (siehe unten).

Zahlreiche weitere Gleichstellungsmaßnahmen, etwa im Bereich der Grunderwerbssteuer, Kirchensteuer, Gewährung der Wohnungsbau-Prämie oder Auszahlung des Kindergeldes, erfolgten erst allmählich und teilweise infolge von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

Anwaltstipp: Im Bereich des Sorge- und Adoptionsrechts kann ein Lebenspartner nach § 9 LPartG das leibliche Kind des anderen Lebenspartners als Stiefkind adoptieren (vgl. § 9 Absatz 7 LPartG). Darüber hinaus kann ein Lebenspartner mit der Einwilligung des anderen Lebenspartners ein Kind alleine adoptieren (vgl. § 9 Absatz 6 LPartG).

Seit 2014 ist ebenso die sukzessive Adoption möglich, das heißt ein Lebenspartner kann das bereits adoptierte Kind des Partners ebenfalls adoptieren, was wiederum auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurückgeht. Die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ist in Deutschland erst seit Einführung des Rechts auf Eheschließung und dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 2017 möglich.

3. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Gemäß § 15 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) wird eine Lebenspartnerschaft auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben. Diese Aufhebung kann aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen:

  • die Lebenspartner leben seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt und bentragen gemeinsam die Aufhebung, oder
  • die Lebenspartner leben seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt, einer beantragt die Aufhebung und der andere stimmt dem Antrag zu, oder
  • die Lebenspartner leben seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt und es kann nicht erwartet werden, dass die Lebenspartnerscahft wiederhergestellt werden kann, oder
  • die Lebenspartner leben seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt und einer beantragt die Aufhebung, oder
  • die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft wäre für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte.

Als "Getrenntleben" wird hierbei die Gegebenheiten gemäß dem § 1567 BGB Abs. 1 und 2 angesehen.

4. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht [BVerfG] fasste hinsichtlich der eingetragenen Lebenspartnerschaft unter anderem die folgenden bedeutenden Grundsatzentscheidungen:

  • Eingetragene Lebenspartner, die mit einem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft leben, bilden mit diesem Kind durch Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz [GG] geschützte Familie. Ferner sind zwei Personen gleichen Geschlechts, die als Elternteile eines Kindes anerkannt sind, auch Eltern im verfassungsrechtlichen Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 – Az.: 1 BvL 1/11).
  • Eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern im Hinblick auf das einkommenssteuerliche Ehegattensplitting verstößt gegen das Recht auf Gleichbehandlung in Artikel 3 Absatz 1 GG und ist somit verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – Az.: 2 BvR 909/06).
  • Die Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner verstößt gegen Artikel 3 Absatz 1 GG und ist daher verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 – Az.: 1 BvL 1/11).

5. Kritik am Modell der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz entstand aus der Bemühung des Gesetzgebers heraus, aufgrund des damals fehlenden politischen Konsenses über eine vollständige Gleichstellung mit der heterosexuellen Ehe ein eheähnliches Rechtsinstitut für homosexuelle Paare zu schaffen. Damit sollte vor allem die in zahlreichen Bereichen vorzufindende Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abgebaut werden, was allerdings bei weitem nicht flächendeckend gelang. So ist eingetragenen Lebenspartnern etwa das Recht auf gemeinsame Adoption verwehrt und sie wurden im ersten Jahrzehnt nach Inkrafttreten des LPartG beispielsweise weiterhin im Bereich des Ehegattensplitting benachteiligt. Es bestehen also konkrete Fälle von Diskriminierung.

Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist durch die Trennung von Ehe und Lebenspartnerschaft auf eine Unterscheidung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung angelegt, weswegen Kritiker in ihr zudem eine symbolische Diskriminierung sehen, die nicht mit verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsätzen oder den Menschenrechten vereinbar ist.

Neue Rechtslage seit Oktober 2017

Das am 20. Juli 2017 beschlossene Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (vgl. BGBl. vom 28. Juli 2017) löste mit seinem Inkrafttreten am 1. August 2017 die eingetragene Lebenspartnerschaft als Rechtsinstitut ab (vgl. Artikel 3 Absatz 3 dieses Gesetzes). Durch das Gesetz wurde unter anderem der Text des § 1353 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] über die eheliche Lebensgemeinschaft geändert und enthält nun den Wortlaut: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“ (Hervorhebung hinzugefügt). Hierbei handelt es sich also um die sogenannte "Ehe für alle". Darüber hinaus können bereits bestehende Lebenspartnerschaften nach dem neu eingefügten § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit gegenüber einem Standesbeamten erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.

Eingetragene Lebenspartnerschaft - FAQ

Was ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft?

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine rechtliche Verbindung zwischen zwei Menschen gleichen Geschlechts, die durch eine amtliche Eintragung beim Standesamt begründet wird. Sie wurde in Deutschland im Jahr 2001 eingeführt und gewährt gleichgeschlechtlichen Paaren ähnliche Rechte und Pflichten wie Ehepaaren.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

Durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft ergeben sich für die Partnerinnen und Partner zahlreiche Rechte und Pflichten. Hierzu gehören unter anderem:

  • Erbschaftsrecht: Ehepartnerinnen und -partner haben im Falle des Todes des Partners ein gesetzliches Erbrecht.
  • Unterhaltsansprüche: Bei Trennung oder Scheidung kann ein Partner von dem anderen Unterhalt verlangen.
  • Steuerrecht: Eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner können gemeinsam steuerlich veranlagt werden und von Steuervorteilen wie dem Ehegattensplitting profitieren.
  • Sozialversicherungsrecht: Eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner haben Anspruch auf Hinterbliebenenrenten und können in bestimmten Fällen von den Vorteilen der gesetzlichen Krankenversicherung des Partners profitieren.

Wie unterscheidet sich eine eingetragene Lebenspartnerschaft von einer Ehe?

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ähnelt der Ehe in vielen Aspekten, aber es gibt auch einige Unterschiede. Die wichtigsten Unterschiede sind:

  • Adoption: Eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner können gemeinsam keine Kinder adoptieren.
  • Name: Eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner können den Namen des Partners nicht annehmen.
  • Kirchliche Trauung: Eine kirchliche Trauung ist für eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner nicht möglich.
  • Stiefkindadoption: Die Adoption des leiblichen Kindes des Partners ist für eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner schwieriger als für Ehepartnerinnen und -partner.

Können eingetragene Lebenspartnerschaften in Deutschland geschlossen werden?

Nein, seit dem 1. Oktober 2017 können in Deutschland keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Stattdessen können gleichgeschlechtliche Paare seitdem die Ehe eingehen und haben damit dieselben Rechte und Pflichten wie heterosexuelle Ehepaare.

Was passiert mit bereits bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften?

Bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben bestehen und genießen weiterhin denselben rechtlichen Schutz wie zuvor. Die Partnerinnen und Partner haben allerdings seit dem Inkrafttretendes Gesetzes zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 die Möglichkeit, ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Dies ist jedoch kein automatischer Prozess und muss von den Partnern aktiv beantragt werden. Die Umwandlung hat jedoch keine Auswirkungen auf bereits bestehende Rechte und Pflichten aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft und bietet lediglich den Vorteil einer Gleichstellung mit heterosexuellen Ehepaaren.

Kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst werden?

Ja, eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann durch Scheidung aufgelöst werden. Hierbei gelten in der Regel dieselben Regelungen wie bei einer Ehe, insbesondere bezüglich Unterhalt, Vermögensaufteilung und Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Die Partnerinnen und Partner müssen sich in der Regel über diese Fragen einigen, wobei im Streitfall das Gericht eine Entscheidung trifft.

Wie erfolgt die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

Die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgt in der Regel Scheidung. Eine Trennung muss nicht amtlich registriert werden, während für eine Scheidung ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist. Hierbei gelten in der Regel dieselben Regelungen wie bei einer Ehe, insbesondere bezüglich Unterhalt, Vermögensaufteilung und Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Die Partnerinnen und Partner müssen sich in der Regel über diese Fragen einigen, wobei im Streitfall das Gericht eine Entscheidung trifft.

Wie konnten sich Partnerinnen und Partner eine eingetragene Lebenspartnerschaft eintragen lassen?

Um eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, mussten die Partnerinnen und Partner eine gemeinsame Erklärung beim Standesamt abgeben. Hierbei mussten sie persönlich anwesend sein und ihre Identität durch Personalausweise oder Reisepässe nachweisen. Vor der Eintragung wird in der Regel eine Beratung durch das Standesamt angeboten, in der die Partnerinnen und Partner über die Rechte und Pflichten einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgeklärt werden.

Gab es Voraussetzungen für eine eingetragene Lebenspartnerschaft?

Ja, um eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, mussten die Partnerinnen und Partner bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehörte insbesondere, dass sie volljährig und unverheiratet sind. Auch eine Verwandtschaft oder eine bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person schloß die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.

Können eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben?

Ja, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner können eine gemeinsame Steuererklärung abgeben und dadurch von Steuervorteilen wie dem Ehegattensplitting profitieren. Hierzu müssen sie ihre Lebenspartnerschaft beim Finanzamt anmelden und eine gemeinsame Veranlagung beantragen. Hierbei werden die Einkünfte und Ausgaben beider Partnerinnen und Partner zusammengeführt und gemeinsam versteuert. Durch die gemeinsame Veranlagung kann insbesondere bei einem großen Einkommensunterschied zwischen den Partnern eine erhebliche Steuerersparnis erzielt werden.

Können eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner eine gemeinsame Krankenversicherung abschließen?

Eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine gemeinsame Krankenversicherung. Sie können jedoch in bestimmten Fällen von den Vorteilen der gesetzlichen Krankenversicherung des Partners profitieren. Hierzu muss der Partner, der eine gesetzliche Krankenversicherung hat, bei seiner Krankenkasse eine Familienversicherung für den anderen Partner beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Partner kein eigenes Einkommen hat oder nur ein geringes Einkommen, das unter bestimmten Grenzen liegt.

Wie wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst?

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann durch Scheidung aufgelöst werden. Die Scheidung erfordert ein gerichtliches Verfahren, das in der Regel ähnlich wie bei einer Ehe abläuft. Hierbei müssen die Partnerinnen und Partner sich über Fragen wie Unterhalt, Vermögensaufteilung und Sorgerecht für gemeinsame Kinder einigen. Im Streitfall entscheidet das Gericht über diese Fragen.

JuraForum-Essentials:Eine eingetragene Lebenspartnerschaft bietet gleichgeschlechtlichen Paaren in Deutschland die Möglichkeit, ihre Partnerschaft rechtlich abzusichern und ähnliche Rechte und Pflichten wie Ehepaare zu genießen. Obwohl in Deutschland seit 2017 keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden können, bleiben bereits bestehende Partnerschaften weiterhin bestehen und können in eine Ehe umgewandelt werden. Für eine Auflösung der Partnerschaft steht die Scheidung als Optionen zur Verfügung, wobei in der Regel dieselben Regelungen wie bei einer Ehe gelten.


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Name: Roderick King

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Introduction: My name is Roderick King, I am a cute, splendid, excited, perfect, gentle, funny, vivacious person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.